
Satzung
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S A T Z U N G
der Krankenhausgesellschaft Sachsen e.V.
in der Fassung vom
(bestätigt durch
Jahresmitgliederversammlung 2009)
§1
Name und Sitz
(1) Die Vereinigung führt den Namen "Krankenhausgesellschaft Sachsen e.V." (nachfolgend "Krankenhausgesellschaft") und ist der Zusammenschluss der Träger von Krankenhäusern und ihrer Verbände im Land Sachsen.
(2) Die Krankenhausgesellschaft hat ihren Sitz in Leipzig.
(3) Die Krankenhausgesellschaft als Landesverband wird Mitglied der Deutschen Krankenhausgesellschaft.
§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Die Krankenhausgesellschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) auf eine der Würde des Menschen verpflichtete, humane, bedarfsgerechte, leistungsfähige, wirtschaftliche und finanziell abgesicherte Versorgung durch eigenverantwortlich tätige Krankenhäuser mit pluraler Trägerstruktur hinzuwirken;
b) die Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, die gemeinsamen Interessen der angeschlossenen Krankenhäuser zu vertreten sowie den Austausch von Erfahrungen und Informationen auf dem Gebiet des Krankenhauswesens zu fördern;
c) Stellungnahmen zu Krankenhausfragen zu erarbeiten und gegenüber dem Parlament, den zuständigen Ministerien und Behörden sowie anderen Institutionen abzugeben;
d) das Parlament, die
Regierung, die zuständigen Ministerien und Behörden sowie andere Institutionen
bei der Vorbereitung und Durchführung von das Krankenhauswesen betreffenden
Gesetzen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften zu beraten;
e) Mitwirkungsrechte wahrzunehmen;
f) die Mitglieder über
Entwicklungen und Entscheidungen im Krankenhauswesen zu informieren und sie in
Grundsatzfragen zu beraten;
g) die Fortbildung von Mitarbeitern der
Krankenhäuser zu unterstützen.
(2) Die Krankenhausgesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar im Interesse der Allgemeinheit liegende gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Krankenhausgesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Krankenhausgesellschaft. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Krankenhausgesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitglieder
(1) Als Mitglieder können der
Krankenhausgesellschaft Träger von Krankenhäusern und ihre Verbände im Land
Sachsen angehören.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in die
Krankenhausgesellschaft muss schriftlich gestellt werden und bedarf der
Bestätigung durch den Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt
aus der Krankenhausgesellschaft und ist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich bis zum 30.September eines Jahres
erklärt werden. Bei Einstellung des Krankenhausbetriebes kann der Austritt auch
mit einer Frist von 3 Monaten zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung erklärt
werden.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt auch durch
Ausschluss. Hierüber entscheidet auf Antrag des Vorstandes die
Mitgliederversammlung. Das Mitglied hat das Recht, vor der Entscheidung gehört
zu werden. Der Ausschluss ist möglich bei ernstlichen Verstößen gegen die
Satzung und bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben keinen
Anspruch auf Vermögen der Krankenhausgesellschaft.
(6) Die Mitglieder haben das Recht, an der
Mitgliederversammlung teilzunehmen, die Einrichtungen der
Krankenhausgesellschaft und die Beratung durch die Geschäftsstelle in Anspruch
zu nehmen.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit der Krankenhausgesellschaft zu unterstützen und die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zur Deckung der anfallenden Personal- und Sachkosten zu entrichten.
§ 4
Organe
Organe der Krankenhausgesellschaft sind die Mitgliederversammlung (§ 5)
und der Vorstand (§ 6).
§ 5
Mitgliederversammlung
(1) Jedes Mitglied entsendet in die
Mitgliederversammlung einen stimmberechtigten Vertreter je angefangene 250
Betten auf der Grundlage des zum Beginn des Jahres der Mitgliederversammlung
veröffentlichten Krankenhausplanes. Jeder Mitgliedsverband entsendet in die
Mitgliederversammlung einen stimmberechtigten Vertreter. Schriftliche
Stimmübertragung ist möglich.
(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste
Organ der Krankenhausgesellschaft.
Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Festlegung der Grundsätze, nach denen die Aufgaben der Krankenhausgesellschaft entsprechend der Zweckbestimmung gem. § 2 wahrzunehmen sind;
b) Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Genehmigung der Jahresrechnung;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
e) Wahl des Vorstandes;
f) Wahl des Rechnungsprüfers;
g) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
h) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;
i) Beschlussfassung über die Auflösung der
Krankenhausgesellschaft.
(3) Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eine Mitgliederversammlung ist
außerdem einzuberufen, wenn das von einem Viertel der Mitglieder oder vom
Vorstand beantragt wird. Zu einer ordentlichen
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einen Monat vorher unter
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der
Einberufungsgründe schriftlich einzuladen.
(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung
führt der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand
verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre
Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Schriftliche
Stimmübertragung ist möglich. Die Beschlüsse über eine Satzungsänderung und die
Auflösung der Krankenhausgesellschaft bedürfen einer Mehrheit von mindestens
zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Wird bei einer Wahl im ersten
Wahlvorgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist bei nachfolgenden
Wahlvorgängen derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen und
den Mitgliedern zuzustellen.
§ 6
Der Vorstand
(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus
neun Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der
Trägerpluralität für vier Jahre gewählt werden. An den Vorstandssitzungen nimmt
der Geschäftsführer mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den
Vorsitzenden, den ersten und zweiten Stellvertreter. Der Vorsitzende und der erste
Stellvertreter dürfen nicht derselben Trägergruppe angehören. Wiederwahl ist
möglich.
(3) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die
Arbeit der Krankenhausgesellschaft nach den Bestimmungen der Satzung und den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung durchgeführt wird.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der Anwesenden. Über die Vorstandssitzung ist eine
Niederschrift anzufertigen.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor
Ablauf der Wahlperiode aus, soll alsbald die Mitgliederversammlung über die
Nachwahl entscheiden.
(6) Der Vorsitzende des Vorstandes ist
alleinvertretungsberechtigt.
Der erste und zweite Stellvertreter vertreten gemeinsam den Verein.
§ 7
Geschäftsführung
(1) Für die Vorbereitung der Beschlüsse des
Vorstandes und deren Ausführung sowie für die Erledigung der laufenden
Geschäfte richtet der Vorstand eine Geschäftsstelle ein.
(2) Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer. Er kann diesem Vollmacht für die Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr erteilen. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte. Er leitet die Geschäftsstelle und ist der unmittelbare Vorgesetzte der Mitarbeiter des Vereins.
§ 8
Fachausschüsse
Zur Beratung von Krankenhausfragen und zur Unterstützung des
Vorstandes werden Fachausschüsse unter Berücksichtigung der Trägerpluralität
gebildet. Der Vorstand leitet im Rahmen seiner Zuständigkeit deren Bildung ein
und beruft die Vorsitzenden sowie die Mitglieder für die Dauer von 4 Jahren.
Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen der Fachausschüsse teilnehmen.
Über das Ergebnis der Beratungen berichten die Vorsitzenden der Fachausschüsse
dem Vorstand.
§ 9
Zusammenwirken mit anderen Verbänden
Verbände des Krankenhauswesens werden in die inhaltliche und konzeptionelle Arbeit einbezogen.
§ 10
Auflösung
Bei Auflösung der Krankenhausgesellschaft Sachsen oder
Wegfall des bisherigen Zweckes obliegt dem Vorstand die Liquidation. Das noch
vorhandene Vermögen fällt an den Freistaat Sachsen, verbunden mit der Auflage,
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der
Krankenhausversorgung zu verwenden.
§ 11
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Leipzig,
Vorstand der Krankenhausgesellschaft Sachsen e.V.
in Vollmacht
Dieter Blaßkiewitz
Vorstandsvorsitzender
Ingo Dörr
1. Stellvertreter
Gisela Speiser
2.
Stellvertreter








