Corona: Aktualisierte Verordnungen und Allgemeinverfügungen des Freistaates Sachsen – KGS

Corona: Aktualisierte Verordnungen und Allgemeinverfügungen des Freistaates Sachsen

Corona: Aktualisierte Verordnungen und Allgemeinverfügungen des Freistaates Sachsen

Ab 30. Juni 2020: Neue Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung)

Im Freistaat Sachsen gelten die drei wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus auch künftig weiter: Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot von 1,50 Meter zwischen Personen im öffentlichen Raum sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, von Reisebussen und regelmäßigen Fahrdiensten sowie im Einzelhandel. Darüber verständigte sich am 23. Juni 2020 das Kabinett. Die neue Corona-Schutz-Verordnung (Anlage 1) enthält weitere moderate Lockerungen. So sind ab dem 30. Juni Familienfeiern außerhalb des privaten Bereichs z. B. in Gaststätten mit bis zu 100 Personen zugelassen. Öffnen dürfen zudem Musikclubs mit genehmigtem Hygienekonzept aber ohne Tanz.

Alle anderen Vorschriften der aktuell bis 29. Juni 2020 geltenden Corona-Schutz-Verordnung bleiben gültig. Das gilt insbesondere für die Besuchsregeln der Krankenhäuser (§§ 6 und 7), welche diese in eigener Verantwortung unter Beachtung von Rahmenvorgaben treffen können (siehe ausführlich KGS-Mitteilung Nr. 414/2020). Das betrifft auch die Kontaktbeschränkungen, wonach private Zusammenkünfte in der eigenen Häuslichkeit ohne Begrenzung der Personenzahl zulässig sind. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum bleiben weiterhin nur allein und mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu zehn weiteren Personen erlaubt. Der Mindestabstand von 1,5 Metern gilt nicht in Kindertageseinrichtungen, in Schulen und bei schulischen Veranstaltungen.
Die Rechtsverordnung gilt vom 30. Juni 2020 bis einschließlich 17. Juli 2020.

Ab 27. Juni 2020: Allgemeinverfügungen des Freistaates Sachsen Anordnung von Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

Fortgeschrieben wird die Allgemeinverfügungen des Freistaates Sachsen Anordnung von Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (Anlage 2). Inhaltlich verweisen wir auf die Ausführungen in KGS-Mitteilung Nr. 417/2020. Die Allgemeinverfügung tritt ab 27. Juni 2020 in Kraft. Sie gilt zunächst bis einschließlich 17. Juli 2020.

Ab 29. Juni 2020: Neue Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen

Ab dem 29. Juni 2020 besteht für Kinderkrippen, Kindergärten und die Kindertagespflege wieder die Möglichkeit, zum Regelbetrieb unter Corona-Schutzmaßnahmen zurückzukehren. Mit der neuen Allgemeinverfügung vom 23. Juni 2020 zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen (Anlage 3) können in den Kindertageseinrichtungen wieder Veranstaltungen wie etwa Elternabende, Konferenzen, Elterngespräche oder Gremiensitzungen unter Einhaltung allgemeiner Hygieneregeln und Abstandsgebote durchgeführt werden.

Die Corona-Schutzmaßnahmen in der Übersicht:

•    Tägliche Gesundheitsbestätigung,
•    Tragen einer Mund-Nasenbedeckung (betreute Kinder und Personal ausgenommen),
•    Abstandsregeln in Bring- und Abholsituationen,
•    Einhaltung der Hygienemaßnahmen,
•    Dokumentation der Kontaktpersonen.

Bis zu den Sommerferien gilt der eingeschränkte Regelbetrieb weiterhin für Grundschulen, Horte und weiterführende Schulen.

Die neue Allgemeinverfügung tritt am 29. Juni 2020 in Kraft und endet mit Ablauf des 17. Juli 2020, dem letzten Schultag vor den Sommerferien.

Ab 27. Juni 2020: Neue Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung)

Personen, die aus dem Ausland in den Freistaat Sachsen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind gemäß § 1 Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung (Anlage 4) verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert-Koch-Institut veröffentlicht.

Informationen zu Risikogebieten stehen unter

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

zur Verfügung. Die Verordnung tritt am 27. Juni 2020 in Kraft

Ab 27. Juni 2020: Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus

Als Anlage 5 steht die „Allgemeinverfügung Anordnung von Hygieneauflagen zu Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus“ zur Verfügung. Sie enthält allgemeine Grundsätze sowie Regelungen zu Klima-/Lüftungsanlagen, Gaststätten, Geschäften, Läden, Kindertageseinrichtungen, öffentliche Toiletten, Sanitäranlagen, Bäder, Saunen sowie für Gesundheits- und Sozialwesen.

Die Allgemeinverfügung tritt ab 27. Juni 2020 in Kraft. Sie gilt zunächst bis einschließlich 17. Juli 2020.

Weiter Informationen zu amtlichen Bekanntmachungen des Freistaates Sachsen:

https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-7073

Wir bitten um Beachtung!

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